4.5). Entsprechend besteht kein Grund, das vorliegende Verfahren «bis zur Liquidation der einfachen Gesellschaft» zu sistieren. 5.6 Mit Blick auf die zivilrechtlichen Verhältnisse ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte betreffend Ver- 9 untreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung einstellte (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.