Aufgrund des Umstands, dass in der Jahresrechnung 2015 die Bezüge der Beschuldigten bei deren Eigenkapital in Abzug gebracht wurden, drängt sich keine andere Beurteilung als im Scheidungsurteil auf. Grundsätzlich ist der Beschwerdeführer mit seiner Kritik gegen die Begründung des rechtskräftigen Scheidungsurteils nicht zu hören, zumal er selber seine dagegen gerichtete Berufung zurückzog. Für die Zeit nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht lediglich ein suspensiv bedingter Anspruch der Beschuldigten auf Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs vor (vgl. oben Ziff. 4.5).