5.5 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, erschliesst sich nicht, weshalb unter den strafrechtlichen Blickpunkten der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung von der Ausführungen des Scheidungsurteils zu den Einnahmen aus dem Landwirtschaftsbetrieb abzuweichen wäre. Dies gilt insbesondere für die Begründung des Zivilgerichts, wonach die Beschuldigte einen monatlichen Betrag von CHF 3'000.00 zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwenden «durfte (und musste)», dass es sich dabei um ein «tatsächliches Einkommen» handle und dass der Beschuldigte «keinen Anspruch auf den hälftigen Anteil des Cash-Flows» habe.