Zudem habe das Zivilgericht in Unkenntnis der damalig aktuellen Bilanz die Entschädigung von CHF 250'000.00 festgelegt. Eventualiter könne die Staatsanwaltschaft aber das Verfahren bezüglich Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung «bis zur Liquidation der einfachen Gesellschaft» sistieren (vgl. Beschwerde, S. 4). 5.5 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, erschliesst sich nicht, weshalb unter den strafrechtlichen Blickpunkten der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung von der Ausführungen des Scheidungsurteils zu den Einnahmen aus dem Landwirtschaftsbetrieb abzuweichen wäre.