Zudem schloss der Betrieb – auch gemäss eigenen Angaben des Klägers – stets mit einem Verlust ab. Somit erzielte der Bauernbetrieb buchhalterisch keinen Gewinn und es kann keine Teilung des Gewinns stattfinden. Des Weiteren wäre der Anspruch des Klägers auch aus folgendem Grunde abzuweisen: Die Parteien haben sich auf einen Wert des Landwirtschaftsbetriebes geeinigt. Mit Erhalt der Ausgleichssumme von CHF 250'000.00 sind sämtliche Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Bauernhofbetrieb abgegolten. Somit kann er nicht noch weitere Forderungen im Zusammenhang mit der Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs geltend machen.