8 des Klägers monatlich unrechtmässig unterschlagen würde. Der monatliche Geldbetrag in der Höhe von CHF 3'000.00 wurde der Beklagten sowohl im Obergerichtsentscheid des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 als auch im Entscheid vom 10. November 2015 als Einkommen angerechnet. Die Beklagte durfte (und musste) diesen Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwenden. Folglich hat der Kläger keinen Anspruch auf den hälftigen Anteil des Cash-Flows.