Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschuldigte würde die gesamten Einnahmen des Landwirtschaftsbetriebs für sich abschöpfen und so die ihm als Teilhaber zustehenden Auszahlungen verunmöglichen. Die Beschuldigte habe durch ihre «ungetreue Geschäftsbesorgung» den Wert der Beteiligung des Beschwerdeführers ausgehöhlt. 5.3 Sowohl die Einstellungsverfügung wie auch die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verweisen auf das Scheidungsurteil. Das Zivilgericht hielt zu ähnlichen Vorbringen im Scheidungsverfahren Folgendes fest (Scheidungsurteil, S. 57 f.; Hervorhebungen hinzugefügt):