Eine ungetreue Geschäftsbesorgung begeht, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 StGB). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschuldigte würde die gesamten Einnahmen des Landwirtschaftsbetriebs für sich abschöpfen und so die ihm als Teilhaber zustehenden Auszahlungen verunmöglichen.