Somit war der Brenderup-Anhänger für die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt «fremd» und ist es auch derzeit nicht. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, kann eine Anmassung einer der Beschuldigten nicht zustehenden Verfügungsmacht vorliegend ausgeschlossen werden. 4.6 Weil somit der objektive Tatbestand von Art. 137 StGB nicht erfüllt ist, erweist sich die Einstellung des Verfahrens als rechtmässig (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.