Ohnehin wäre die vom Beschwerdeführer postulierte Möglichkeit, dass der Anspruch der Beschuldigten auf Zuweisung des Alleineigentums nachträglich dahinfallen würde, irrelevant: Die Möglichkeit eines solchen zukünftigen Dahinfallens des Anspruchs verändert die derzeitig bestehenden Eigentumsverhältnisse (und damit das Gesamteigentum am Brenderup-Anhänger) nicht. Auch würde sie diese Eigentumsverhältnisse nicht rückwirkend verändern. Somit war der Brenderup-Anhänger für die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt «fremd» und ist es auch derzeit nicht.