Selbst wenn ein solcher vorliegen würde, würde bis zur Zahlung der Abgeltung das Gesamteigentum der vormaligen Ehegatten fortbestehen. Mangels eines suspensiv bedingten Anspruchs sind auch die Verweise auf das vom Beschwerdeführer angestrengte Zwangsvollstreckungsverfahren (inklusive das derzeit vor Bundesgericht hängige Verfahren ________) nicht behilflich. Ohnehin wäre die vom Beschwerdeführer postulierte Möglichkeit, dass der Anspruch der Beschuldigten auf Zuweisung des Alleineigentums nachträglich dahinfallen würde, irrelevant: