4.5 Vorliegend ist nicht klar, für welchen Zeitpunkt oder Zeitraum der Beschwerdeführer von einer unrechtmässigen Aneignung des Anhängers durch die Beschuldigte ausgeht. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass der Brenderup- Anhänger, selbst wenn er dem Beschwerdeführer geschenkt worden wäre, aufgrund des Ehevertrags in das Gesamtgut der Ehegatten fallen würde (vgl. Art. 225 Abs. 1 des ZGB). Am Gesamtgut verfügen die Ehegatten über Gesamteigentum gemäss Art. 652 ff. ZGB (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZGB). Zudem wurde im Eheschutzverfahren der Hof der Beschuldigten zur alleinigen Benützung zugewiesen.