Der Beschwerdeführer meldete gegen das Scheidungsurteil ausser im Scheidungspunkt Berufung an, zog diese jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht des Kantons N.________ vom 28. Februar 2018 zurück. Das Scheidungsurteil erwuchs somit bezüglich der übrigen Punkte per 28. Februar 2018 in Rechtskraft und wurde vollstreckbar (Entscheid L.________ des Appellationsgerichts des Kantons N.________ vom 28. Februar 2018 E. 3). 4.5 Vorliegend ist nicht klar, für welchen Zeitpunkt oder Zeitraum der Beschwerdeführer von einer unrechtmässigen Aneignung des Anhängers durch die Beschuldigte ausgeht.