Zum Brenderup-Anhänger hielt das Zivilgericht fest (Scheidungsurteil, S. 60): Die Beklagte übernimmt den Landwirtschaftsbetrieb mit sämtlichen Aktiven und Passiven. Zu den Aktiven des Landwirtschaftsbetriebs gehört auch der Brenderup, welcher der Kläger angeblich von seinen Eltern geschenkt erhalten hat. Mit der Ausgleichzahlung in der Höhe von CHF 250'000.00 ist auch der Betrag für den Brenderup mit den 2 Blachen und Rampen mitenthalten. Somit wird das weitergehende Begehren des Klägers [gerichtet auf Rücknahme als Eigengut] abgewiesen.