Die Ehegatten führten im Kanton Bern ein Eheschutzverfahren durch. Mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. September 2012 wurde die «eheliche Wohnung/Liegenschaft am D.________ (Adresse) der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen», während die Parteien «während der Zeit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts die Mobiliarstücke, die sich gegenwärtig in ihrem Besitz befinden», behielten. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte beide Punkte in seinem Entscheid K.________ vom 1. Mai 2013