Werde die Gesellschaft durch «ein Vollstreckungsverfahren (egal ob nach ZGB – als ordentliche Auflösung der einfachen Gesellschaft – oder nach [Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1)] wie im Moment am Laufen)» vor der Übernahme durch die Beschuldigte aufgelöst, falle ihr Anspruch mangels Anspruchsobjekt dahin. Ein Hinweis auf das Scheidungsurteil wäre zwecklos, weil dieses eine Entschädigung vorsehe, welche die Beschuldigte weder willens noch fähig sei zu bezahlen (vgl. Beschwerde, S. 3). 4.4 Aus dem Scheidungsurteil geht unter anderem Folgendes hervor: