Zudem würde ein allfälliges Verfügungsgeschäft nicht durch Selbstjustiz zu erzwingen sein. Die Beschuldigte müsse nicht nur ihn, den Beschwerdeführer auszahlen, sondern auch eine Hypothek übernehmen. Werde die einfache Gesellschaft durch eine Zwangsverwertung aufgelöst, falle das Scheidungsurteil dahin. Dieses sei «suspensiv bedingt im Hinblick auf die Übernahme der einfachen Gesellschaft». Werde die Gesellschaft durch «ein Vollstreckungsverfahren (egal ob nach ZGB – als ordentliche Auflösung der einfachen Gesellschaft – oder nach [Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;