Die Beschuldigte und er seien nach wie vor hälftige Teilhaber einer einfachen Gesellschaft mit vollem anteiligem Recht auf Vermögen und Gewinn. Solange die Beschuldigte ihr bedingtes Recht, die einfache Gesellschaft zu Alleineigentum zu übernehmen, nicht wahrnehme, bleibe die einfache Gesellschaft mit seinen Rechten an ihr bestehen. Es liege «keine Verpflichtungsgeschäft vor, dem ein Verfügungsgeschäft folgt, sondern eine gerichtlich suspensive Bedingung für die güterrechtliche Auseinandersetzung». Zudem würde ein allfälliges Verfügungsgeschäft nicht durch Selbstjustiz zu erzwingen sein.