Die Einstellungsverfügung und die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verweisen für die zivilrechtlichen Verhältnisse auf das Scheidungsurteil vom 27. Juni 2016. Sie verneinen, dass die Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 137 StGB erfüllte. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass das Scheidungsurteil rechtlich falsch gewürdigt worden sei. Die Beschuldigte und er seien nach wie vor hälftige Teilhaber einer einfachen Gesellschaft mit vollem anteiligem Recht auf Vermögen und Gewinn.