In Bezug auf diese Delikte verfügt er über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einstellungsverfügung und es kann auf seine frist- und formgerechte Beschwerde eingetreten werden. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus als Zivilkläger anzusehen ist, wird abzuklären sein, insoweit das Verfahren fortzusetzen ist.