Ein Verlust der Stellung als Privatklägerschaft oder der Beschwerdelegitimation ergibt sich für den Beschwerdeführer daraus nicht. Was die Einstellung des Verfahrens wegen unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Nötigung und Verletzung des Schriftgeheimnisses betrifft, ist der Beschwerdeführer somit als Strafkläger anzusehen. In Bezug auf diese Delikte verfügt er über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einstellungsverfügung und es kann auf seine frist- und formgerechte Beschwerde eingetreten werden.