4 Soweit die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführer als «Anzeiger» qualifiziert, weil kein genügender Tatverdacht erhärtet und/oder kein Straftatbestand erfüllt sein soll (und ihm deshalb Geschädigtenstellung und mit ihr die Stellung als Privatkläger abspricht), so sind genau diese Punkte der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein Verlust der Stellung als Privatklägerschaft oder der Beschwerdelegitimation ergibt sich für den Beschwerdeführer daraus nicht.