Betreffend unrechtmässige Aneignung und Nötigung kann offenbleiben, ob sich der Konstituierungswille bereits aus der Strafanzeige ergibt (wovon die Staatsanwaltschaft gemäss ihrer Sistierungsverfügung zumindest für die unrechtmässige Aneignung auszugehen schien). Läge nämlich eine solche Konstituierung nicht bereits mit der Strafanzeige vor, hätte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 118 Abs. 4 StPO auf die Möglichkeit, sich als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, hinweisen müssen.