(nachfolgend: Scheidungsurteil), gegen das der Beschwerdeführer im Scheidungspunkt keine Berufung einlegte. Für die genannten drei Antragsdelikte stellte die Strafanzeige somit einen Strafantrag und – gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO – zugleich eine Konstituierung zumindest als Strafkläger dar. Betreffend unrechtmässige Aneignung und Nötigung kann offenbleiben, ob sich der Konstituierungswille bereits aus der Strafanzeige ergibt (wovon die Staatsanwaltschaft gemäss ihrer Sistierungsverfügung zumindest für die unrechtmässige Aneignung auszugehen schien).