SR 311.0]). Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen (darunter des Ehegatten, vgl. Art. 110 Abs. 1 StGB) sind nur auf Antrag strafbar (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 3 und Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Vorliegend umfasst die angebliche Dauer dieser beiden Delikte auch den Zeitraum vor der Scheidung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten mit Urteil ________ des Zivilgerichts des Kantons N.________ vom 27. Juni 2016 (nachfolgend: Scheidungsurteil), gegen das der Beschwerdeführer im Scheidungspunkt keine Berufung einlegte.