Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer aus den nachfolgenden Gründen als Strafkläger zu behandeln. Bei den verbleibenden Straftatbeständen (unrechtmässige Aneignung, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Nötigung und Verletzung des Schriftgeheimnisses) kommt aufgrund der geschützten Rechtsgüter eine Geschädigtenstellung (und damit eine Konstituierung als Privatklägerschaft) grundsätzlich in Frage. Bei der Verletzung des Schriftgeheimnisses handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 179 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]).