d SVG angeht, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4 In Bezug auf die übrigen Straftatbestände ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Einstellung betreffend die Urkundenfälschung in seiner Beschwerdeführer nicht anficht. Die diesbezügliche Einstellung ist deshalb vorliegend nicht weiter zu prüfen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer aus den nachfolgenden Gründen als Strafkläger zu behandeln.