Somit kann der Beschwerdeführer weder in Bezug auf Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG eine geschädigte Person (und Straf- oder Zivilkläger) sein, noch hat er ein irgendwie geartetes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Was die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte betreffend das Erschleichen eines Ausweises nach Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG angeht, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.