3 de der Beschwerdeführer als «Privatklägerschaft / Opfer» aufgeführt. Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 18. Mai 2018 (betreffend beide Strafanzeigen) bezeichnet ihn dagegen als «Anzeiger». 2.3 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darlegt, schützt Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG das öffentliche Interesse an einem geregelten Strassenverkehr bzw. die wirksame Kontrolle von Ausweisen und Kontrollschildern. Individualrechtsgüter werden nicht mitgeschützt. Somit kann der Beschwerdeführer weder in Bezug auf Art. 97 Abs. 1 Bst.