118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der geschädigten Person führen soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1). 2.2 Der Beschwerdeführer erstattete am 7. Juni 2017 Anzeige wegen unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Nötigung. Am 6. Februar 2018 reichte er eine weitere Strafanzeige ein, welche dieselben Straftatbestände sowie zusätzlich eine Verletzung des Schriftgeheimnisses, ein Erschleichen eines Ausweises (Art. 97 Abs. 1 Bst. d des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) und eventualiter eine Urkundenfälschung umfasste.