O., N. 5 zu Art. 118 StPO). Laut dem Bundesgericht kann sich eine geschädigte Person, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, eine Einstellungsverfügung «mangels Parteistellung […] grundsätzlich nicht anfechten (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO)». Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat.