Bei Antragsdelikten gilt die Strafanzeige in der Regel zugleich als Strafantrag – und damit als Konstituierung als Privatklägerschaft. Grund dafür ist, dass bei Antragsdelikten eine Strafanzeige ohne Strafantrag folgenlos bleiben würde und ein Interesse eines Anzeigers an einer solchen folgenlosen Anzeige nicht ersichtlich ist. Demgegenüber muss bei Offizialdelikten in der Strafanzeige der Wille, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen, zum Ausdruck gebracht werden (NYDEGGER, Vom Geschädigten zum Privatkläger, ZStrR 136/2018 S. 55 ff., S. 72 ff. m.w.H.; vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 5 zu Art. 118 StPO).