118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Ist zweifelhaft, ob eine bestimmte Erklärung eine Konstituierung darstellt, so trifft die Strafverfolgungsbehörde nach Treu und Glauben (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) eine Rückfrage- und Abklärungspflicht (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 5 zu Art. 118 StPO). Bei Antragsdelikten gilt die Strafanzeige in der Regel zugleich als Strafantrag – und damit als Konstituierung als Privatklägerschaft.