115 StPO). Wer als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen will, muss eine Schädigung zumindest glaubhaft machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO).