2 nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 158). Ob eine Person tatsächlich unmittelbar in ihren Rechten verletzt wurde, ist im Strafverfahren zu klären. Die Stellung als geschädigte Person beruht auf einer vorläufigen Annahme und die darauf basierende Stellung als Privatklägerschaft fällt durch eine rechtskräftige Einstellungsverfügung dahin (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 115 StPO).