382 Abs. 1 StPO). Parteien sind – soweit vorliegend relevant – unter anderem die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO). Art. 105 Abs. 2 StPO zählt «andere Verfahrensbeteiligte» auf, darunter die geschädigte Person und die Person, die Anzeige erstattet. Werden «andere Verfahrensbeteiligte» in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).