Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 gab die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert 20 Tagen eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer holte diese Verfügung am 12. Juli 2018 am Postschalter ab. Die Frist lief somit am 2. August 2018 ab, ohne dass der Beschwerdeführer vor oder nach deren Ablauf eine Replik einreichte.