___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Mai 2018 dagegen Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei unter Kostenfolge aufzuheben und die angezeigten Straftatbestände zu untersuchen. Zudem sei die Untersuchung durch eine andere Person als Staatsanwältin C.________ vorzunehmen. In ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 gab die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert 20 Tagen eine Replik einzureichen.