Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 222 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. September 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiber i.V. Staeger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 18. Mai 2018 (EO 17 6678 und EO 18 1614) Erwägungen: 1. Am 18. Mai 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung, ungetreuer Ge- schäftsbesorgung, Nötigung, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Erschleichung eines Ausweises und eventualiter Urkundenfälschung ein. Nachdem ihm diese Verfügung am 25. Mai 2018 zugestellt wurde, reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Mai 2018 dagegen Be- schwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei unter Kos- tenfolge aufzuheben und die angezeigten Straftatbestände zu untersuchen. Zudem sei die Untersuchung durch eine andere Person als Staatsanwältin C.________ vorzunehmen. In ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 gab die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert 20 Tagen eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer hol- te diese Verfügung am 12. Juli 2018 am Postschalter ab. Die Frist lief somit am 2. August 2018 ab, ohne dass der Beschwerdeführer vor oder nach deren Ablauf eine Replik einreichte. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind – soweit vorliegend relevant – unter anderem die beschuldigte Per- son und die Privatklägerschaft (vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO). Art. 105 Abs. 2 StPO zählt «andere Verfahrensbeteiligte» auf, darunter die geschädigte Person und die Person, die Anzeige erstattet. Werden «andere Verfahrensbeteiligte» in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im All- gemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individual- rechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene 2 nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 158). Ob eine Person tatsächlich unmittelbar in ihren Rechten verletzt wurde, ist im Strafverfahren zu klären. Die Stellung als ge- schädigte Person beruht auf einer vorläufigen Annahme und die darauf basierende Stellung als Privatklägerschaft fällt durch eine rechtskräftige Einstellungsverfügung dahin (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 115 StPO). Wer als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen will, muss eine Schädigung zumindest glaubhaft machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens gegenüber einer Strafverfol- gungsbehörde abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Ist zweifelhaft, ob eine bestimmte Erklärung eine Konstituierung darstellt, so trifft die Strafverfolgungsbehörde nach Treu und Glauben (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) eine Rückfrage- und Abklärungspflicht (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 5 zu Art. 118 StPO). Bei Antragsdelikten gilt die Strafanzeige in der Regel zugleich als Strafantrag – und damit als Konstituierung als Privatklägerschaft. Grund dafür ist, dass bei Antragsdelikten eine Strafanzeige ohne Strafantrag folgenlos bleiben wür- de und ein Interesse eines Anzeigers an einer solchen folgenlosen Anzeige nicht ersichtlich ist. Demgegenüber muss bei Offizialdelikten in der Strafanzeige der Wil- le, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen, zum Ausdruck gebracht werden (NYDEGGER, Vom Geschädigten zum Privatkläger, ZStrR 136/2018 S. 55 ff., S. 72 ff. m.w.H.; vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 5 zu Art. 118 StPO). Laut dem Bundesgericht kann sich eine geschädigte Person, die sich bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, eine Einstel- lungsverfügung «mangels Parteistellung […] grundsätzlich nicht anfechten (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO)». Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituie- rungsrecht aufmerksam gemacht hat. Die Strafverfolgungsbehörden trifft eine Auf- und Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der geschädigten Person führen soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1). 2.2 Der Beschwerdeführer erstattete am 7. Juni 2017 Anzeige wegen unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Nötigung. Am 6. Februar 2018 reichte er eine weitere Strafanzeige ein, welche dieselben Straf- tatbestände sowie zusätzlich eine Verletzung des Schriftgeheimnisses, ein Er- schleichen eines Ausweises (Art. 97 Abs. 1 Bst. d des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) und eventualiter eine Urkundenfälschung umfasste. In einer Sis- tierungsverfügung vom 19. September 2017 betreffend die erste Strafanzeige wur- 3 de der Beschwerdeführer als «Privatklägerschaft / Opfer» aufgeführt. Die ange- fochtene Einstellungsverfügung vom 18. Mai 2018 (betreffend beide Strafanzeigen) bezeichnet ihn dagegen als «Anzeiger». 2.3 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darlegt, schützt Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG das öffentliche Interesse an einem geregelten Strassenverkehr bzw. die wirk- same Kontrolle von Ausweisen und Kontrollschildern. Individualrechtsgüter werden nicht mitgeschützt. Somit kann der Beschwerdeführer weder in Bezug auf Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG eine geschädigte Person (und Straf- oder Zivilkläger) sein, noch hat er ein irgendwie geartetes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Was die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte betreffend das Er- schleichen eines Ausweises nach Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG angeht, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4 In Bezug auf die übrigen Straftatbestände ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer die Einstellung betreffend die Urkundenfälschung in seiner Be- schwerdeführer nicht anficht. Die diesbezügliche Einstellung ist deshalb vorliegend nicht weiter zu prüfen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer aus den nachfol- genden Gründen als Strafkläger zu behandeln. Bei den verbleibenden Straftatbeständen (unrechtmässige Aneignung, Veruntreu- ung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Nötigung und Verletzung des Schriftgeheim- nisses) kommt aufgrund der geschützten Rechtsgüter eine Geschädigtenstellung (und damit eine Konstituierung als Privatklägerschaft) grundsätzlich in Frage. Bei der Verletzung des Schriftgeheimnisses handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 179 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen (darunter des Ehegatten, vgl. Art. 110 Abs. 1 StGB) sind nur auf Antrag strafbar (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 3 und Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Vorliegend umfasst die angebliche Dauer dieser beiden Delikte auch den Zeitraum vor der Scheidung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten mit Urteil ________ des Zivilgerichts des Kantons N.________ vom 27. Juni 2016 (nachfolgend: Scheidungsurteil), gegen das der Beschwerdeführer im Scheidungspunkt keine Berufung einlegte. Für die genannten drei Antragsdelikte stellte die Strafanzeige somit einen Strafantrag und – gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO – zugleich eine Konstituierung zumindest als Straf- kläger dar. Betreffend unrechtmässige Aneignung und Nötigung kann offenbleiben, ob sich der Konstituierungswille bereits aus der Strafanzeige ergibt (wovon die Staatsanwalt- schaft gemäss ihrer Sistierungsverfügung zumindest für die unrechtmässige An- eignung auszugehen schien). Läge nämlich eine solche Konstituierung nicht bereits mit der Strafanzeige vor, hätte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 118 Abs. 4 StPO auf die Möglichkeit, sich als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, hinweisen müssen. Soweit aus den Akten ersichtlich tat sie dies nicht, was nach der zitierten Rechtsprechung nicht zu einer Verwirkung von Verfah- rensrechten des Beschwerdeführers führen könnte. 4 Soweit die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführer als «Anzeiger» qualifi- ziert, weil kein genügender Tatverdacht erhärtet und/oder kein Straftatbestand er- füllt sein soll (und ihm deshalb Geschädigtenstellung und mit ihr die Stellung als Privatkläger abspricht), so sind genau diese Punkte der Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens. Ein Verlust der Stellung als Privatklägerschaft oder der Be- schwerdelegitimation ergibt sich für den Beschwerdeführer daraus nicht. Was die Einstellung des Verfahrens wegen unrechtmässiger Aneignung, Verun- treuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Nötigung und Verletzung des Schriftge- heimnisses betrifft, ist der Beschwerdeführer somit als Strafkläger anzusehen. In Bezug auf diese Delikte verfügt er über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einstellungsverfügung und es kann auf seine frist- und formgerechte Beschwerde eingetreten werden. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus als Zivilkläger anzusehen ist, wird abzu- klären sein, insoweit das Verfahren fortzusetzen ist. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftat- bestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Der Entscheid über die Ein- stellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätz- lich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvorausset- zungen angeordnet werden darf. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrschein- lich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren De- likten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f. S. 90 f.). 4. 4.1 Der unrechtmässigen Aneignung macht sich strafbar, wer sich eine fremde beweg- liche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu berei- chern, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 StGB (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Geschützt ist die Verfügungsmacht des Berechtigten über die betreffende Sache (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 28 vor Art. 137 StGB). Ob eine Sache «fremd» ist, bestimmt sich nach den zivilrechtlichen Eigentumsverhält- nissen gemäss Art. 641 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) (BGE 132 IV 5 E. 3.3 S. 8 f. [Pra 2006 Nr. 136 S. 936]). Fremd ist jede Sache, die im Ei- gentum (zumindest im Miteigentum) einer anderen Person steht (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 42 vor Art. 137 StGB). Das «Aneignen» besteht im Kern darin, dass sich der Täter die Verfügungsmacht des Berechtigten anmasst (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 17 zu Art. 137 StGB). 4.2 Die Strafanzeige bezieht sich in diesem wie auch in allen anderen Punkten auf den Landwirtschaftsbetrieb der vormaligen Ehegatten in J.________. Der Beschwerde- führer macht geltend, dass die Beschuldigte einen Motormäher sowie einen An- hänger «in Beschlag genommen» habe, die er selbst ebenfalls brauche. Der An- 5 hänger (der Marke Brenderup) sei ihm von seinem Vater geschenkt worden und gehöre als Männergut eigentlich ihm, sei aber auf dem Bauernhof deponiert (EV vom 18. Juli 2017, S. 5, Z. 201-211). In der Beschwerde äusserte sich der Be- schwerdeführer lediglich zum Brenderup-Anhänger, jedoch nicht mehr zum Motor- mäher. 4.3 Die Einstellungsverfügung und die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verweisen für die zivilrechtlichen Verhältnisse auf das Scheidungsurteil vom 27. Juni 2016. Sie verneinen, dass die Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 137 StGB erfüllte. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass das Scheidungsurteil rechtlich falsch gewürdigt worden sei. Die Beschuldigte und er seien nach wie vor hälftige Teilha- ber einer einfachen Gesellschaft mit vollem anteiligem Recht auf Vermögen und Gewinn. Solange die Beschuldigte ihr bedingtes Recht, die einfache Gesellschaft zu Alleineigentum zu übernehmen, nicht wahrnehme, bleibe die einfache Gesell- schaft mit seinen Rechten an ihr bestehen. Es liege «keine Verpflichtungsgeschäft vor, dem ein Verfügungsgeschäft folgt, sondern eine gerichtlich suspensive Bedin- gung für die güterrechtliche Auseinandersetzung». Zudem würde ein allfälliges Ver- fügungsgeschäft nicht durch Selbstjustiz zu erzwingen sein. Die Beschuldigte müs- se nicht nur ihn, den Beschwerdeführer auszahlen, sondern auch eine Hypothek übernehmen. Werde die einfache Gesellschaft durch eine Zwangsverwertung auf- gelöst, falle das Scheidungsurteil dahin. Dieses sei «suspensiv bedingt im Hinblick auf die Übernahme der einfachen Gesellschaft». Werde die Gesellschaft durch «ein Vollstreckungsverfahren (egal ob nach ZGB – als ordentliche Auflösung der einfachen Gesellschaft – oder nach [Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1)] wie im Moment am Laufen)» vor der Übernahme durch die Beschuldigte aufgelöst, falle ihr Anspruch mangels Anspruchsobjekt da- hin. Ein Hinweis auf das Scheidungsurteil wäre zwecklos, weil dieses eine Ent- schädigung vorsehe, welche die Beschuldigte weder willens noch fähig sei zu be- zahlen (vgl. Beschwerde, S. 3). 4.4 Aus dem Scheidungsurteil geht unter anderem Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer und die Beschuldigte heirateten am 22. Februar 1997. Am 1. September 1998 schlossen sie eine Ehe- und Erbvertrag, laut dem «sämtliches heutiges und künftiges Vermögen und die Einkünfte […] das Gesamtgut [bilden]. Zum Gesamtgut gehören auch die zukünftigen [den Ehegatten] zufallenden Erbteile und sonstigen unentgeltlichen Zuwendungen» (Scheidungsurteil, S. 44). Der Brenderup-Anhänger wurde im Jahr 2008 in den Landwirtschaftsbetrieb einge- bucht (vgl. Scheidungsurteil, S. 60). Die Ehegatten führten im Kanton Bern ein Eheschutzverfahren durch. Mit Ent- scheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. September 2012 wur- de die «eheliche Wohnung/Liegenschaft am D.________ (Adresse) der Gesuch- stellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen», während die Parteien «während der Zeit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts die Mobiliarstücke, die sich gegenwärtig in ihrem Besitz befinden», behielten. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte beide Punkte in seinem Entscheid K.________ vom 1. Mai 2013 6 (vgl. Dispositiv, Ziff. 3 und 8). Das Obergericht hielt fest, diese Regelung sei unter anderem deshalb nicht zu beanstanden, weil die Ehefrau den Bauernhof bewirt- schafte. Zudem sei es nicht zumutbar, dass der Ehemann freien Zutritt zum Hof habe (vgl. E. III.5). Mit dem gleichen Entscheid ordnete das Obergericht die Güter- trennung mit Wirkung ab dem 6. April 2011 an (vgl. Dispositiv, Ziff. 9). Im Scheidungsurteil vom 27. Juni 2016 entschied das Zivilgericht des Kantons N.________ wie folgt (Dispositiv, Ziff. 5a-c): In güterrechtlicher Hinsicht werden die Liegenschaften Grundbuch J.________ Nr. E.________, Nr. F.________, Nr. G.________ und Nr. H.________ der Beklagten zu Alleineigentum inkl. der auf den Liegenschaften lastenden Schulden zugewiesen. Die Beklagte bezahlt dem Kläger CHF 250'000.00 in Abgeltung sämtlicher güterrechtlicher Forderun- gen im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaften Grundbuch J.________ Nr. E.________, Nr. F.________, Nr. G.________ und Nr. H.________ und dem Landwirtschaftsbe- trieb D.________. Das Grundbuchamt Emmental-Oberaargau […] wird angewiesen, die Beklagte gegen Nachweis der erfolgten vollständigen Übernahme der auf den Liegenschaften Grundbuch J.________ Nr. E.________, Nr. F.________, Nr. G.________ und Nr. H.________, lastenden Hypothekarschul- den und unter gleichzeitiger Entlassung des Klägers aus dieser Schuldverpflichtung als Alleinei- gentümerin im Grundbuch einzutragen. […] Zum Brenderup-Anhänger hielt das Zivilgericht fest (Scheidungsurteil, S. 60): Die Beklagte übernimmt den Landwirtschaftsbetrieb mit sämtlichen Aktiven und Passiven. Zu den Ak- tiven des Landwirtschaftsbetriebs gehört auch der Brenderup, welcher der Kläger angeblich von sei- nen Eltern geschenkt erhalten hat. Mit der Ausgleichzahlung in der Höhe von CHF 250'000.00 ist auch der Betrag für den Brenderup mit den 2 Blachen und Rampen mitenthalten. Somit wird das wei- tergehende Begehren des Klägers [gerichtet auf Rücknahme als Eigengut] abgewiesen. Der Beschwerdeführer meldete gegen das Scheidungsurteil ausser im Schei- dungspunkt Berufung an, zog diese jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht des Kantons N.________ vom 28. Februar 2018 zurück. Das Scheidungsurteil erwuchs somit bezüglich der übrigen Punkte per 28. Februar 2018 in Rechtskraft und wurde vollstreckbar (Entscheid L.________ des Appellationsgerichts des Kantons N.________ vom 28. Februar 2018 E. 3). 4.5 Vorliegend ist nicht klar, für welchen Zeitpunkt oder Zeitraum der Beschwerdefüh- rer von einer unrechtmässigen Aneignung des Anhängers durch die Beschuldigte ausgeht. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass der Brenderup- Anhänger, selbst wenn er dem Beschwerdeführer geschenkt worden wäre, auf- grund des Ehevertrags in das Gesamtgut der Ehegatten fallen würde (vgl. Art. 225 Abs. 1 des ZGB). Am Gesamtgut verfügen die Ehegatten über Gesamteigentum gemäss Art. 652 ff. ZGB (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZGB). Zudem wurde im Eheschutz- verfahren der Hof der Beschuldigten zur alleinigen Benützung zugewiesen. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wurde der Beschuldigten das Alleineigentum an den Liegenschaften und am Landwirtschaftsbetrieb zugewiesen. Die Beschul- digte hat dafür eine Abgeltung von CHF 250'000.00 zu bezahlen (vgl. Dispositiv, Ziff. 5b). Güterrechtlich auseinandergesetzt sind die vormaligen Ehegatten zwar 7 erst nach dieser Zahlung (vgl. Dispositiv, Ziff. 11), ein suspensiv bedingter An- spruch auf Zuweisung des Alleineigentums liegt aber entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht vor. Selbst wenn ein solcher vorliegen würde, würde bis zur Zahlung der Abgeltung das Gesamteigentum der vormaligen Ehegatten fortbestehen. Mangels eines suspensiv bedingten Anspruchs sind auch die Verweise auf das vom Beschwerdeführer angestrengte Zwangsvollstreckungsverfahren (inklusive das derzeit vor Bundesgericht hängige Verfahren ________) nicht behilflich. Ohne- hin wäre die vom Beschwerdeführer postulierte Möglichkeit, dass der Anspruch der Beschuldigten auf Zuweisung des Alleineigentums nachträglich dahinfallen würde, irrelevant: Die Möglichkeit eines solchen zukünftigen Dahinfallens des Anspruchs verändert die derzeitig bestehenden Eigentumsverhältnisse (und damit das Ge- samteigentum am Brenderup-Anhänger) nicht. Auch würde sie diese Eigentums- verhältnisse nicht rückwirkend verändern. Somit war der Brenderup-Anhänger für die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt «fremd» und ist es auch derzeit nicht. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutref- fend ausgeführt hat, kann eine Anmassung einer der Beschuldigten nicht zuste- henden Verfügungsmacht vorliegend ausgeschlossen werden. 4.6 Weil somit der objektive Tatbestand von Art. 137 StGB nicht erfüllt ist, erweist sich die Einstellung des Verfahrens als rechtmässig (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1 Der Veruntreuung nach 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anver- traute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen ver- wendet. Eine ungetreue Geschäftsbesorgung begeht, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Ver- mögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu be- aufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 StGB). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschuldigte würde die gesamten Ein- nahmen des Landwirtschaftsbetriebs für sich abschöpfen und so die ihm als Teil- haber zustehenden Auszahlungen verunmöglichen. Die Beschuldigte habe durch ihre «ungetreue Geschäftsbesorgung» den Wert der Beteiligung des Beschwerde- führers ausgehöhlt. 5.3 Sowohl die Einstellungsverfügung wie auch die Stellungnahme der Generalstaats- anwaltschaft verweisen auf das Scheidungsurteil. Das Zivilgericht hielt zu ähnlichen Vorbringen im Scheidungsverfahren Folgendes fest (Scheidungsurteil, S. 57 f.; Hervorhebungen hinzugefügt): Folglich wurde der gesamte Arbeitserwerb des Klägers für den Lebensunterhalt der Familie aufge- braucht und kann nicht mehr geteilt werden. Gleich verhält es sich mit den Erträgen aus dem Bauern- betrieb. Wie bereits im Entscheid vom 10. November 2015 festgehalten, erzielt die Ehefrau ein tatsächliches Einkommen aus dem Bauernbetrieb (Ergebnis vor Abschreibungen) von monatlich ca. CHF 3'000.00. Dieser Geldbetrag entspricht dem Betrag, welcher die Beklagte gemäss Angaben 8 des Klägers monatlich unrechtmässig unterschlagen würde. Der monatliche Geldbetrag in der Höhe von CHF 3'000.00 wurde der Beklagten sowohl im Obergerichtsentscheid des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 als auch im Entscheid vom 10. November 2015 als Einkommen angerechnet. Die Beklag- te durfte (und musste) diesen Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwenden. Folglich hat der Kläger keinen Anspruch auf den hälftigen Anteil des Cash-Flows. Zudem schloss der Betrieb – auch gemäss eigenen Angaben des Klägers – stets mit einem Verlust ab. Somit erzielte der Bauernbetrieb buchhalterisch keinen Gewinn und es kann keine Teilung des Gewinns stattfinden. Des Weiteren wäre der Anspruch des Klägers auch aus folgendem Grunde abzuweisen: Die Parteien haben sich auf einen Wert des Landwirtschaftsbetriebes geeinigt. Mit Erhalt der Ausgleichssumme von CHF 250'000.00 sind sämtliche Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Bauernhof- betrieb abgegolten. Somit kann er nicht noch weitere Forderungen im Zusammenhang mit der Zuwei- sung des Landwirtschaftsbetriebs geltend machen. 5.4 Der Beschwerdeführer argumentiert, bei den CHF 3'000.00 handle es sich lediglich um ein hypothetisches Einkommen, auf das aufgrund der Weigerung der Beschul- digten, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, abgestellt wurde. Die neutrale Treuhandstelle verbuche Bezüge als Schuld gegenüber der Gesellschaft. Zudem habe das Zivilgericht in Unkenntnis der damalig aktuellen Bilanz die Ent- schädigung von CHF 250'000.00 festgelegt. Eventualiter könne die Staatsanwalt- schaft aber das Verfahren bezüglich Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbe- sorgung «bis zur Liquidation der einfachen Gesellschaft» sistieren (vgl. Beschwer- de, S. 4). 5.5 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, erschliesst sich nicht, weshalb unter den strafrechtlichen Blickpunkten der Veruntreuung und der unge- treuen Geschäftsbesorgung von der Ausführungen des Scheidungsurteils zu den Einnahmen aus dem Landwirtschaftsbetrieb abzuweichen wäre. Dies gilt insbeson- dere für die Begründung des Zivilgerichts, wonach die Beschuldigte einen monatli- chen Betrag von CHF 3'000.00 zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwenden «durfte (und musste)», dass es sich dabei um ein «tatsächliches Einkommen» handle und dass der Beschuldigte «keinen Anspruch auf den hälftigen Anteil des Cash-Flows» habe. Aufgrund des Umstands, dass in der Jahresrechnung 2015 die Bezüge der Be- schuldigten bei deren Eigenkapital in Abzug gebracht wurden, drängt sich keine andere Beurteilung als im Scheidungsurteil auf. Grundsätzlich ist der Beschwerde- führer mit seiner Kritik gegen die Begründung des rechtskräftigen Scheidungsur- teils nicht zu hören, zumal er selber seine dagegen gerichtete Berufung zurückzog. Für die Zeit nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht lediglich ein suspensiv bedingter Anspruch der Be- schuldigten auf Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs vor (vgl. oben Ziff. 4.5). Entsprechend besteht kein Grund, das vorliegende Verfahren «bis zur Liquidation der einfachen Gesellschaft» zu sistieren. 5.6 Mit Blick auf die zivilrechtlichen Verhältnisse ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte betreffend Ver- 9 untreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung einstellte (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 6. 6.1 Eine Verletzung des Schriftgeheimnisses begeht, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kennt- nis zu nehmen, oder wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt (Art. 179 StGB). Für wen eine Schrift oder Sendung bestimmt ist, entscheidet der Absender mittels der Adresse (VON INS/WYDER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 179 StGB). Zum Öffnen berechtigt ist neben dem Adressaten und gewissen Behörden, wer vom Adressaten ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt wur- de (TRECHSEL/LIEBER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 179 StGB). Das Gesetz weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Art. 179 StGB häufig Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen, wobei in erster Linie an eine Einwilligung des Berechtigen oder eine mutmasslicher Einwilligung des Verletzten zu denken ist (VON INS/WYDER, a.a.O., N. 45 zu Art. 179 StGB). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschuldigte habe ein an ihn adressier- tes Schreiben geöffnet, laut dem der Brenderup-Anhänger habe vorgeführt werden müssen. Am Schalter des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes (SVSA) habe sie ein Duplikat des Fahrzeugausweises verlangt. Nachdem das Schalterpersonal dies verweigert habe, habe sie einen Antrag auf ein Duplikat eingereicht. Das ebenfalls an ihn, den Beschwerdeführer, adressierte Schreiben mit dem Duplikat habe die Beschuldigte geöffnet und damit einen Halterwechsel beim Anhänger vor- genommen bzw. diesen mit einer neuen Nummer auf sich eingelöst. Der Be- schwerdeführer legte seiner Strafanzeige vom 6. Februar 2018 einen vom 4. De- zember 2017 datierenden Antrag auf ein Fahrzeugausweis-Duplikat bei. Die Be- schuldigte wurde in ihrer Einvernahme vom 10. April 2018 zur Schilderung des Be- schwerdeführers befragt, machte dazu aber im Wesentlichen keine Aussagen. 6.3 Laut der angefochtenen Einstellungsverfügung ist das Verfahren bezüglich Art. 179 StGB einzustellen, weil das Scheidungsurteil eine umfassende Regelung betref- fend den Anhänger enthalte und weil der diesbezügliche Sachverhalt nicht rechts- genüglich erstellt sei. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass nur er als Adressat der beiden Schrei- ben berechtigt gewesen sei, diese zu öffnen. Eine ausdrückliche oder stillschwei- gende Ermächtigung könne angesichts der «mittlerweile dem ganzen Kanton be- kannten Umständen» nicht vorliegen. Ein nachträgliches Urteil könne nicht als Rechtfertigungsgrund dienen. Laut der Generalstaatsanwaltschaft war die Beschuldigte am fraglichen Anhänger zivilrechtlich berechtigt. Wenn sie am Anhänger und zur Bestellung eines Duplikats (wovon auch das Strassenverkehrsamt ausgegangen sei) berechtigt gewesen sei, so habe sie davon ausgehen dürfen, auch zur Öffnung des entsprechenden 10 Schreibens berechtigt zu sein. Das Schreiben habe sie anhand des Couverts als solches erkannt haben dürfen und sie habe aufgrund der vorgängigen Kontaktauf- nahme gewusst, worum es sich bei der fraglichen Sendung gehandelt habe. Im Üb- rigen sei nicht bewiesen, dass das Couvert nur an den Beschwerdeführer adres- siert gewesen sei. Sollte es an beide oder sogar nur an die Beschuldigte adressiert gewesen sein, käme die Beschuldigte gar nicht als Täterin infrage. 6.4 Vorliegend wurde das Scheidungsurteil vom 27. Juni 2016 – ausser im Schei- dungspunkt – erst mit dem Rückzug der Berufung am 28. Februar 2018 und damit nach dem angeblichen Tatzeitpunkt und der Strafanzeige vom 6. Februar 2018 rechtskräftig. Ohnehin ergibt sich aus einer zivilrechtlichen Berechtigung einer Per- son an einem Fahrzeug nicht ohne Weiteres eine Ermächtigung, Schreiben zu öff- nen, die an eine andere Person adressiert sind, aber mutmasslich dieses Fahrzeug betreffen. Entscheidend ist wie gesehen vielmehr, ob aufgrund der konkreten Um- stände von einer stillschweigenden Ermächtigung bzw. mutmasslichen Einwilligung ausgegangen werden kann. Angesichts des konfliktreichen Scheidungsverfahrens ist dies vorliegend jedoch sehr zweifelhaft. Zudem datiert das Antragsschreiben vom 4. Dezember 2017 und trägt einen Ein- gangsstempel vom 5. Dezember 2017. Falls die Beschuldigte dieses per Post ein- reichte, wäre zumindest zweifelhaft, dass die den Antrag bearbeitende Person wusste, dass dieser von der Beschuldigten ausging und veranlasste, dass das Schreiben (auch) an die Beschuldigte adressiert war. Unter diesen Umständen erscheint betreffend die Verletzung des Schriftgeheimnis- ses ein Freispruch nicht wahrscheinlicher oder gleich wahrscheinlich wie eine Ver- urteilung. Nach dem Grundsatz in dubio pro duriore war die diesbezügliche Einstel- lung des Verfahrens somit nicht gerechtfertigt. 6.5 Was die Verletzung des Schriftgeheimnisses betrifft, ist die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung somit gutzuheissen. Die Staatanwaltschaft ist anzuweisen, diesbezüglich die Untersuchung fortzusetzen und gegebenenfalls Anklage zu erhe- ben bzw. einen Strafbefehl zu erlassen. 7. 7.1 Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StPO). Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willens- betätigung des Einzelnen. Um dem Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ein- schränkend auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entschei- dungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beein- flussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Die un- ter die Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen dem im Gesetz ausdrück- lich genannten Nötigungsmittel der Anwendung von Gewalt in ihrer Intensität be- 11 ziehungsweise Wirkung ähnlich sein und nach der Auslegung des Gewaltbegriffs noch unter diesen subsumiert werden können (vgl. BGE 129 IV 262 E. 2.1 S. 264 m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Beschuldigte sich weigere, ihm den Brenderup-Anhänger und den Motormäher zur Verfügung zu stellen, damit er im Kanton N.________ sein Land mähen könne, begehe sie eine Nötigung. Die Einstellungsverfügung hält fest, dass in Bezug auf die Weigerung der Beschul- digten, den Mäher zur Verfügung zu stellen, eine zivilrechtliche Streitigkeit handle, die im Rahmen des inzwischen rechtskräftigen Scheidungsurteils zu klären gewe- sen sei und zudem den Tatbestand von Art. 181 StGB offensichtlich nicht erfülle. Der Beschwerdeführer legt zusammengefasst dar, wenn er genötigt werde, unver- richteter Dinge vom Hof zu ziehen, handle es sich nicht nur um eine zivilrechtliche, sondern auch eine strafrechtliche Angelegenheit. Der zivilrechtliche Anspruch auf dem Motormäher bestehe ja bereits, sonst würde er gar keine Strafanzeige einrei- chen können. 7.3 Auch in Bezug auf die angebliche Nötigung ist nicht klar, für welchen Zeitraum sich der Beschwerdeführer eine solche geltend macht. Sowohl vor als auch nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils liegt aber keine Nötigung vor. Im Eheschutzverfahren wurde der Hof der Beschwerdeführerin zur alleinigen Benützung zugewiesen, während beide Ehegatten «während der Zeit der Aufhe- bung des gemeinsamen Haushalts die Mobiliarstücke, die sich gegenwärtig in ih- rem Besitz befinden» zu behalten hatten (vgl. oben Ziff. 4.4). Mit dem Scheidungsurteil wurde der Landwirtschaftsbetrieb mit allen Aktiven (inkl. des Mähers) und Passiven der Beschuldigten zugeteilt. Im Gegenzug wurde dem Beschwerdeführer eine Abgeltungszahlung von CHF 250'000.00 zugesprochen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darlegt, ist nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einen zivilrechtlichen Anspruch auf den Motormäher haben sollte. Die Weigerung der Beschuldigten, den Motormäher zur Verfügung zu stellen, stellt somit keine strafrechtlich relevante Ein- schränkung der Willensbetätigung des Beschwerdeführers dar. 7.4 Vor diesem Hintergrund ist die Einstellung des Verfahrens betreffend die Nötigung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerde ist in die- sem Punkt abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer macht schliesslich sinngemäss einen Ausstandsgrund ge- gen Staatsanwältin C.________ geltend. Das Rechtsbegehren ist jedoch so gestellt und zu verstehen, dass nur im Falle, dass die Untersuchung fortgeführt wird, sie durch eine andere Person vorzunehmen sei. Vor diesem Hintergrund ist der Be- schwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es ihm offensteht, bei der Staatsanwalt- schaft als Verfahrensleitung ein Ausstandsgesuch zu stellen, wie dies Art. 58 Abs. 1 StPO vorsieht. Behandelt wird dieses «Gesuch» im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht. 12 9. Beim vorliegenden Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, soweit auf seine Beschwerde nicht eingetreten wird oder diese abgewiesen wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für sein Obsiegen in Bezug auf die Einstellung betreffend die Verletzung des Schriftgeheimnisses ist dem anwaltlich nicht vertretenen Be- schwerdeführer kein zu entschädigender Aufwand entstanden (Art. 433 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 18. Mai 2018 wird in Bezug auf die Einstel- lung des Verfahrens gegen die Beschuldigte wegen Verletzung des Schriftgeheimnis- ses aufgehoben. Die Staatanwaltschaft wird angewiesen, die Untersuchung diesbe- züglich fortzusetzen und gegebenenfalls Anklage zu erheben bzw. einen Strafbefehl zu erlassen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer im Umfang von CHF 1'700.00 auferlegt. Die übrigen CHF 300.00 trägt der Kanton Bern. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 18. September 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber i.V.: Staeger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14