426 Abs. 2 StPO), was die Beschwerdekammer zwar nicht mehr überprüfen, jedoch in ihre Erwägungen miteinbeziehen kann; die mangelnde Überprüfbarkeit der Kostenfrage kann nicht automatisch die Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Gutheissung der Beschwerde zur Folge haben (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 188 vom 30. August 2013 E. 7). 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigung ist keine auszurichten, da der Beschwerdeführer unterliegt.