3 dungsfall von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO – Stichwort prozessuales Verschulden – vorliegt. Mit diesem Argument hätten dem Beschwerdeführer grundsätzlich sogar die Verfahrenskosten auferlegt werden können (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO), was die Beschwerdekammer zwar nicht mehr überprüfen, jedoch in ihre Erwägungen miteinbeziehen kann;