Gleichzeitig wurde am 3. November 2017 bereits festgelegt, dass die Parteien ihre Parteikosten selber zu tragen haben. Aufgrund dieses (vor dem Hintergrund der Prozessgeschichte angebrachten) Vergleichs hinsichtlich der Kostenfolgen besteht für eine staatliche Entschädigung kein Raum. An der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn nicht von einem eigentlichen Verzicht auf eine Entschädigung auszugehen wäre: Gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung vom 3. November 2017 entschuldigte sich der Beschwerdeführer bei C.________ für die Vorfälle vom 25. April bis am 29 April