__ darauf, dass die Verfahrenskosten im Falle einer definitiven Einstellung dem Kanton Bern auferlegt würden (Ziffer 4); im Weiteren trage jede Partei ihre eigenen Parteikosten, unter Vorbehalt der Kostentragung durch den Kanton (Ziffer 5). Mit anderen Worten wird die Gerichtspräsidentin im Zuge der Erarbeitung der Vereinbarung bereit gewesen sein, die Verfahrenskosten im Falle einer definitiven Einstellung des Verfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen. Gleichzeitig wurde am 3. November 2017 bereits festgelegt, dass die Parteien ihre Parteikosten selber zu tragen haben.