Der Verzicht auf die Zusprechung einer Entschädigung erweist sich als rechtmässig. Das Regionalgericht sprach – wenn auch ohne dies konkret darzulegen – dem Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nicht deswegen keine Entschädigung zu, weil der Verteidigungsaufwand gering gewesen wäre, sondern aus einem anderen aktenkundigen Grund: In der Vereinbarung betreffend die provisorische Einstellung des Strafverfahrens vom 3. November 2017 einigten sich der Beschwerdeführer und C.________ darauf, dass die Verfahrenskosten im Falle einer definitiven Einstellung dem Kanton Bern auferlegt würden (Ziffer 4);