Überdies vermöchte die Ansicht, wonach geringfügige Aufwendungen nicht entschädigt werden sollen, nicht zu überzeugen. Ein Zeuge werde bereits im Falle einer einmaligen Anreise zwecks Einvernahme entschädigt. Könne ein Anfangsverdacht nicht aufrechterhalten bleiben, stellten die Aussagen des Beschuldigten ex ante betrachtet Zeugenaussagen dar. Folglich sollte ein Beschuldigter mit anderen Verfahrensbeteiligten gleichgestellt werden. Eine Entschädigung müsse auch im Falle geringer Aufwendungen zugesprochen werden. 3.3 Der Verzicht auf die Zusprechung einer Entschädigung erweist sich als rechtmässig.