Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei die provisorische Einstellung des Verfahrens verfügt worden. Insbesondere weil sich die Verteidigungsstrategie des Beschwerdeführers auf nicht offensichtliche, rechtliche Argumente gestützt habe, sei er auf die Unterstützung eines Rechtsbeistands angewiesen gewesen. Die Beiziehung sei angemessen gewesen. Es könne nicht mehr von geringfügigen Kosten gesprochen werden, weshalb die Verweigerung einer Entschädigung unrechtmässig sei. Überdies vermöchte die Ansicht, wonach geringfügige Aufwendungen nicht entschädigt werden sollen, nicht zu überzeugen.