3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es seien die Vorwürfe der Drohung und der Tätlichkeiten im Raum gestanden. Eine Drohung könne mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden. Nach Erhalt des Strafbefehls habe er umgehend einen Rechtsbeistand beigezogen, da er als Straftäter eingestuft worden sei. Er verfüge über einen tadellosen Leumund. Der Ausgang des Strafverfahrens sei für ihn von existenzieller Bedeutung. Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei die provisorische Einstellung des Verfahrens verfügt worden.