Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a.) die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; b.) die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c.) die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 StPO). Bei Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte