Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, in Abänderung von Ziff. 4 der Verfügung vom 23. Mai 2018 sei dem Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung auszurichten. Mit Schreiben vom 13. Mai [recte: Juni] 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Das Regionalgericht hat sich nicht vernehmen lassen.