Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 221 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juni 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Drohung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 23. Mai 2018 (PEN 17 295) Erwägungen: 1. Im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil von C.________ verfügte das Regionalge- richt Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) am 23. Mai 2018 was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass die provisorische Einstellung des Strafverfahrens nicht widerrufen wurde. 2. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung und Tätlichkeiten, angeblich mehrfach be- gangen [...] in der Zeit vom 25. April 2017 bis am 29. April 2017, wird in Anwendung von Art. 55a Abs. 3 StGB definitiv eingestellt. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 (CHF 500.00 Gebühren der Staatsanwaltschaft und CHF 100.00 Gebühren des Gerichts) werden vom Kanton Bern getragen. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 Beschwerde und bean- tragte, in Abänderung von Ziff. 4 der Verfügung vom 23. Mai 2018 sei dem Be- schwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung auszurichten. Mit Schreiben vom 13. Mai [recte: Juni] 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Das Re- gionalgericht hat sich nicht vernehmen lassen. Am 15. Juni 2018 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Schreiben betreffend die korrekte Bezeichnung der «Beschwerdegegnerin» (Regionalgericht Oberland) ein, welches die Verfahrensleitung am 18. Juni 2018 beantwortet hat. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtausrichtung einer Ent- schädigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie – unter Vorbehalt von Art. 430 StPO – Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a.) die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; b.) die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c.) die Auf- wendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 StPO). Bei Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrecht- liches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte 2 Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. In diesem Sinn stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungs- organe und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb mit Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es seien die Vorwürfe der Dro- hung und der Tätlichkeiten im Raum gestanden. Eine Drohung könne mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden. Nach Erhalt des Strafbefehls habe er umgehend einen Rechtsbeistand beigezogen, da er als Straftäter eingestuft worden sei. Er verfüge über einen tadellosen Leumund. Der Ausgang des Strafverfahrens sei für ihn von existenzieller Bedeutung. Erst an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei die provisorische Einstellung des Verfahrens verfügt worden. Insbesondere weil sich die Verteidigungsstrategie des Beschwerdeführers auf nicht offensichtliche, rechtliche Argumente gestützt ha- be, sei er auf die Unterstützung eines Rechtsbeistands angewiesen gewesen. Die Beiziehung sei angemessen gewesen. Es könne nicht mehr von geringfügigen Kosten gesprochen werden, weshalb die Verweigerung einer Entschädigung un- rechtmässig sei. Überdies vermöchte die Ansicht, wonach geringfügige Aufwen- dungen nicht entschädigt werden sollen, nicht zu überzeugen. Ein Zeuge werde be- reits im Falle einer einmaligen Anreise zwecks Einvernahme entschädigt. Könne ein Anfangsverdacht nicht aufrechterhalten bleiben, stellten die Aussagen des Be- schuldigten ex ante betrachtet Zeugenaussagen dar. Folglich sollte ein Beschuldig- ter mit anderen Verfahrensbeteiligten gleichgestellt werden. Eine Entschädigung müsse auch im Falle geringer Aufwendungen zugesprochen werden. 3.3 Der Verzicht auf die Zusprechung einer Entschädigung erweist sich als rechtmäs- sig. Das Regionalgericht sprach – wenn auch ohne dies konkret darzulegen – dem Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nicht deswegen keine Entschädigung zu, weil der Verteidigungsaufwand gering gewesen wäre, sondern aus einem ande- ren aktenkundigen Grund: In der Vereinbarung betreffend die provisorische Einstel- lung des Strafverfahrens vom 3. November 2017 einigten sich der Beschwerdefüh- rer und C.________ darauf, dass die Verfahrenskosten im Falle einer definitiven Einstellung dem Kanton Bern auferlegt würden (Ziffer 4); im Weiteren trage jede Partei ihre eigenen Parteikosten, unter Vorbehalt der Kostentragung durch den Kanton (Ziffer 5). Mit anderen Worten wird die Gerichtspräsidentin im Zuge der Era- rbeitung der Vereinbarung bereit gewesen sein, die Verfahrenskosten im Falle ei- ner definitiven Einstellung des Verfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen. Gleich- zeitig wurde am 3. November 2017 bereits festgelegt, dass die Parteien ihre Par- teikosten selber zu tragen haben. Aufgrund dieses (vor dem Hintergrund der Pro- zessgeschichte angebrachten) Vergleichs hinsichtlich der Kostenfolgen besteht für eine staatliche Entschädigung kein Raum. An der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn nicht von einem eigentlichen Verzicht auf eine Entschädigung auszugehen wäre: Gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung vom 3. No- vember 2017 entschuldigte sich der Beschwerdeführer bei C.________ für die Vor- fälle vom 25. April bis am 29 April 2017. Daraus ist zu folgern, dass ein Anwen- 3 dungsfall von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO – Stichwort prozessuales Verschulden – vorliegt. Mit diesem Argument hätten dem Beschwerdeführer grundsätzlich sogar die Verfahrenskosten auferlegt werden können (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO), was die Beschwerdekammer zwar nicht mehr überprüfen, jedoch in ihre Erwägungen mit- einbeziehen kann; die mangelnde Überprüfbarkeit der Kostenfrage kann nicht au- tomatisch die Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Gutheissung der Beschwerde zur Folge haben (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 188 vom 30. August 2013 E. 7). 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigung ist keine auszurichten, da der Beschwerde- führer unterliegt. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt E.________ (O 17 4684) Bern, 29. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5